Wer regelmäßig oder auch nur ab und zu Printerzeugnisse, z. B. ein Magazin oder eine Zeitung, durchblättert, stößt früher oder später auf das Impressum, in dem der Anbieter bzw. der Verantwortliche aufgeführt wird. Meistens handelt es sich um Redaktion und Verlag. In Deutschland muss diese Angabe enthalten sein, es gilt die Impressumspflicht. Diese Pflicht gilt auch für Onlineinhalte, nennt sich hier allerdings offiziell Anbieterkennzeichnung und wird im fünften Paragraphen des Telemediengesetzes geregelt.
Was muss eine Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum enthalten?
Laut TMG, §5 muss das Impressum einer Website zunächst die Kontakten der verantwortlichen Person oder des Unternehmens enthalten. Dazu gehört der volle Name, die volle Adresse sowie eine e-Mail-Adresse und eine Telefonnummer. Eine schnelle Kontaktaufnahme muss gewährleistet werden können. Je nachdem, um welche Art von Website es sich handelt, kommt ein Eintrag in einem Register hinzu. Zum Beispiel der Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister. Auch Zugehörigkeiten zu Kammern oder Berufsverbänden sollten Erwähnung finden, genau wie die zuständige Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um eine Website mit journalistischen Inhalten, muss es auch einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts (V.i.s.d.P.) geben, der ebenfalls im Impressum aufgeführt werden muss.
Welche Webseiten benötigen eine Anbieterkennzeichnung?
Im Gesetzestext wird beschrieben, dass alle wirtschaftlich genutzten elektronischen Informationen- und Kommunikationsdienste, die weder ausschließlich der Telekommunikation dienen, noch Teil des Rundfunks sind, eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Praktisch bedeutet das: Jede Website und jeder Webdienst benötigt eine Anbieterkennzeichnung, ausgenommen private Webseiten. Werbemails benötigen zum Beispiel auch eine solche Anbieterkennzeichnung. Inzwischen ist auch klar, dass kommerziell genutzte Profile in den sozialen Netzwerken, zum Beispiel Fanseiten bei Google Plus oder Facebook, mit einem Impressum versehen werden müssen. Kritisch ist es bei Blogs: Diese bewegen sich oft auf einem schmalen Grad zwischen privater Website auf der einen Seite und beruflich genutzter Website oder Website mit journalistischen Erzeugnissen auf der anderen Seite. Generell ist es für jeden Seitenbetreiber empfehlenswert ein Impressum anzugeben. Damit kommt man als Webmaster nicht nur der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach, sondern kann auch ein Zeichen für die eigene Seriosität setzen, indem eine verantwortliche reale oder juristische Person genannt wird.
Zugänglichkeit
Das Impressum einer Website muss stets schnell und unkompliziert auffindbar sein. Die meisten Webseiten bringen den Link zum Impressum im Footer oder Header der Website unter, sodass das Impressum von jeder Website innerhalb der Seite mit einem Klick zu erreichen ist. Als Webmaster ist man mit dieser Lösung stets auf der sicheren Seite, mit höchstens zwei Klicks sollte man sowieso das Impressum erreichen können. Außerdem muss die Anbieterkennzeichnung als direkter Text vorliegen und darf sich nicht in einem PDF-Dokument oder einer Bilddatei befinden. Nur bei reinen Textinhalten kann garantiert werden, dass diese in jedem Browser angezeigt werden.