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Teilen, Posten, Verlinken – Inhalte auf sozialen Medien veröffentlichen: Was muss ich beachten?

Christian Solmecke
| 30.03.2016

Hauptbestandteil sozialer Medien wie Facebook, Twitter, Instagram, Tumblr oder auch YouTube ist neben dem passiven konsumieren von Inhalten vor allem das Posten, Teilen und Verlinken von Inhalten auf der eigenen oder auch fremden Seite. Schnell wird den eigenen Followern/Freunden der Inhalt von fremden Seiten präsentiert, ohne dabei zu hinterfragen, ob dies rechtlich überhaupt legitim ist.
 
Inhalte auf sozialen Medien veröffentlichen: Was muss ich beachten?Selbstverständlich können eigene Texte, eigene Fotos und ähnliches durch einen Post veröffentlicht werden. Sofern jedoch Inhalte einer anderen Person veröffentlicht oder geteilt werden, so kann dies grundsätzlich nur mit der Einwilligung der jeweiligen Person geschehen. Ansonsten kann es sich um eine Urheberrechtsverletzung handeln. Insgesamt gibt es viele komplexe Fragen zum Thema „Posten, Teilen und Verlinken“ jedoch kaum konkrete Antworten. Dass liegt zum einen daran, dass die relevanten Gesetze entstanden sind, als man die heutigen Problemfelder noch gar nicht absehen konnte und zum anderen daran, dass zu zahlreichen brisanten Fragestellungen Entscheidungen der Gerichte nach wie vor ausstehen. Der folgende Text soll im kurzen aufzeigen, was beim Teilen, Posten und Verlinken von eigenen und fremden Inhalten beachtet werden sollte.
 

Ist das Posten in sozialen Netzwerken öffentlich oder privat?

 
Die meisten Nutzer werden Facebook und Co nutzen, um Freunde, Bekannte und Kollegen auf Inhalte aufmerksam zu machen und sich mit diesen sodann darüber auszutauschen, oder andere Inhalte zu kommentieren. Über Urheberrechtsverletzungen oder gar Straftaten, welche die Nutzer dabei begehen können, wird in der Regel nicht nachgedacht. Viele Nutzer denken, dass die eigenen Inhalte auch lediglich mit den eigenen Freunden geteilt werden und alleine deswegen keine Urheberrechtsverletzung begangen werden kann, da Inhalte nicht öffentlich gemacht werden.
 
Nun ist es so, dass es die Privatkopie-Regelung tatsächlich erlaubt, dass urheberrechtlich geschützte Werke im privaten Rahmen und in einem gewissen Umfang verwendet werden dürfen. Allerdings gibt es keine klare Grenze, wie viele Personen zum privaten Rahmen zählen. Sollten Inhalte in der Praxis beispielsweise bei Facebook tatsächlich nur dem engeren Freundeskreis zu Teil werden, wäre es tatsächlich im privaten Rahmen. Ähnliches wird gelten, wenn man in den Einstellungen festgelegt hat, dass nur Freunde die Inhalte sehen können. Diese Einstellung wird Nutzer in der Praxis auch vor Abmahnungen bewahren, dennoch gilt der Grundsatz, dass das Weiterverbreiten von fremden Inhalten auch im Facebook-Freundeskreis nicht per se legal ist.
 

Zu bedenken gilt, dass heutzutage viele Nutzer zumeist deutlich mehr als 100 Kontakte haben, mit denen sie Inhalte teilen.

Hier kann bereits schon nicht mehr von einer privaten Nutzung gesprochen werden, zumal die Erfahrung zeigt, dass Nutzer häufig gerade bei den Einstellungen durcheinander geraten und plötzlich nicht nur die eigenen Freunde, sondern auch die „Freunde von Freunden“ Inhalte sehen können und sich der Personenkreis so schnell in die Tausende bewegt. Missgeschicke passieren hier schnell. Außerdem muss gesagt werden: Gerichtsentscheidungen, ob der private Rahmen überhaupt auf soziale Netzwerke angewendet werden kann, gibt es bislang nicht.
 
Unklar ist auch, wie die sozialen Netzwerke wie beispielsweise Facebook zwischen öffentlichem und privatem Rahmen unterscheiden. Facebook zum Beispiel untersagt in seinen Nutzungsbedingungen zwar das Posten von Inhalten, die gegen Rechte Dritter verstoßen, sagt jedoch auch, dass alle Inhalte und Informationen die gepostet werden, dem jeweiligen Nutzer gehören. Damit wird die Verantwortung auf den Nutzer übertragen. Zudem hält sich Facebook das Recht vor, jedwede Inhalte zu entfernen, sollten diese gegen die Richtlinien des Unternehmens verstoßen. In drastischen Fällen kann dies gar zur Sperrung des gesamten Nutzerkontos führen.
 
Wer also einzig darauf hofft, dass sein Posting schon im privaten Rahmen bleibt, riskiert völlig unabhängig von der geltenden Gesetzeslage immerhin seinen eigenen Account.
 

Das Hochladen und Posten von fremden Inhalten – Besondere Vorsicht beim Profilbild

 
Daraus folgt, dass sich Nutzer zunächst Gedanken machen sollten, wie sie insbesondere fremde  Inhalte in sozialen Netzwerken veröffentlichen und zugänglich machen. Es empfiehlt sich, das eigene Profil so zu verwalten, wie man dies auch mit der eigenen Webseite tun würde.
 
Für Nutzer gilt: Sofern keine fremden Inhalte hochgeladen und gepostet werden, oder man sich zuvor die Einwilligung des Rechteinhabers eingeholt hat, kann grundsätzlich nichts falsch gemacht werden. Besondere Vorsicht sollten alle Nutzer bei der Wahl des Profilbildes walten lassen, denn hier besteht erfahrungsgemäß eine eher hohe Abmahngefahr. Profilbilder sind für alle Internetnutzer weltweit sichtbar und insofern eindeutig öffentlich, zumal häufig sogar Suchmaschinen wie Google die Profilbilder anzeigen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass insbesondere Fotos von Prominenten oder Comicfiguren regelmäßig abgemahnt werden. Von einer Verwendung solcher Bilder kann Nutzern daher nur abgeraten werden.
 

Sofern man jedoch als Nutzer Inhalte einer anderen Person veröffentlichen oder teilen will, so kann dies nur mit der Einwilligung dieser Person geschehen.

Die Einwilligung kann dabei ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ob eine konkludente Einwilligung vorliegt, ist anhand einer individuellen Einzelfallbetrachtung zu ermitteln. In einigen Fällen kann dies offensichtlich sein, wenn z. B. zum Ausdruck kommt, dass ein Verbreiten des Inhaltes erwünscht ist. Grundsätzlich wird dies jedoch nicht so eindeutig festzustellen sein. Im Zweifelsfalle sollte daher ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um kostspieligen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.
 
Möchte man ein fremdes Werk für seine eigene Social Media Präsenz nutzen, so muss der Rechteinhaber der Verwendung zustimmen. Dies erfolgt grundsätzlich durch die Einholung bzw. Erteilung der Einwilligung. Rechtlich spricht man von Lizenzen. In der Regel wird keine „Universallizenz“ erteilt. Umfang und Verwendungsart für das Werk werden genau festgelegt. Die Überschreitung der zumeist vertraglich festgelegten Nutzungsart bzw. die Überschreitung des Umfangs stellt eine Verletzung der Urheberrechte dar und kann vom Rechteinhaber verfolgt werden. Vor allem für geschäftlich betriebene Accounts sollten die Details genauestens vertraglich geregelt werden.
 
Kurz angemerkt sei an dieser Stelle, dass etwas anderes durchaus gelten kann, sollten Inhalte unter einer Creative-Commons-Lizenz laufen. Hier ist Teilen zumeist ohne einholen einer Genehmigung vom Urheber ausdrücklich erwünscht, sofern man sich als Verwender an gewisse Bedingungen wie Namensnennung des Urhebers hält.
 

Ist das Verlinken auf fremde Inhalte erlaubt?

 
Das reine Verlinken auf fremde Inhalte stellt rechtlich in aller Regel kein urheberrechtliches Problem dar. Soweit die Inhalte, auf die Nutzer verlinken wollen frei zugänglich sind, können Nutzer dies jederzeit tun. Der BGH hat in der so genannten Paperboy-Entscheidung geurteilt, dass das Setzen eines Links auf eine fremde Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt. Einzig in einigen Ausnahmefällen gilt das nicht. So zum Beispiel, wenn Links von Torrent-Seiten verbreitet werden oder wenn volksverhetzende und somit strafbare Inhalte gemeinsam mit einem Kommentar wie „Sehe ich genauso“ verlinkt werden. Dann nämlich bringt der Verlinkende Nutzer zum Ausdruck, dass er sich mit der verlinkten Äußerung identifiziert und diese als seine eigene mitteilt.
 

Ein rechtlich umstrittener Sonderfall sind sogenannte Vorschaubilder, die Facebook beispielsweise automatisch erstellt, sobald man auf einen Inhalt verlinkt.

Wegen dieser Vorschaubilder gab es in der Vergangenheit bereits schon einzelne Abmahnungen. Urheberrechtlich können Vorschaubilder unterschiedlich bewerten werden. So gibt es Meinungen die der Ansicht sind, dass Rechteinhaber die es zulassen, dass ihre geschützten Inhalte auch über Suchmaschinen mit einem Vorschaubild gefunden werden können, auch keine Rechte geltend machen können, wenn diese Inhalte bei Facebook samt Vorschaubild verlinkt werden. Andere sind der Ansicht, dass sehr wohl jedes Foto der Zustimmung des Urhebers bedarf. Dennoch sollte besonders für private Nutzer gelten, sich nicht verrückt machen zu lassen, denn Abmahnwellen gab es bislang nicht. Nutzer, die auf Nummer sicher gehen wollen, schalten die Vorschaubilder aus.
 

Darf ich YouTube-Videos in mein Profil einbetten?

 
Der EuGH hatte 2014 eine grundlegende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf jeden Internetnutzer hat. Die Richter entschieden, dass das Einbinden eines YouTube-Videos auf einer anderen Webseite grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Facebook-Nutzer können angesichts dieser grundlegenden Entscheidung seitdem aufatmen. Sie müssen nicht mehr befürchten, wegen des Postens oder Teilens eines YouTube-Videos auf Facebook eine teure Abmahnung zu erhalten. Anderes wird gelten, sollte bereits die Quelle des eingebetteten Videos offensichtlich Rechtswidrig sein, beispielsweise wenn ein aktueller Kinofilm im Ganzen eingebettet werden sollte. Bei YouTube-Videos wird jedoch regelmäßig nicht von einer offensichtlichen  Rechtswidrigkeit ausgegangen werden.
 

Bei eigenen Inhalten das Recht am eigenen Bild und Persönlichkeitsrechte beachten!

 
Werden eigene Inhalte in sozialen Netzwerken verbreitet, kann dies grundsätzlich problemlos geschehen. Eine Einschränkung könnte sich ergeben, wenn dabei fremde Rechte verletzt werden. Ein Parade Beispiel dabei sind Handyvideos von Konzerten oder Fußballspielen. Hier verbieten die Veranstalter in aller Regel Mitschnitte.
 
Zudem droht Nutzern schnell Ärger, wenn beim Posten von eigenen Inhalten Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden. Dabei muss gesagt werden, dass Persönlichkeitsrechte sicherlich die mit Abstand am meisten missachteten Regelungen in sozialen Netzwerken sind. Wichtig hierbei ist vor allem das Recht am eigenen Bild nach § 22 des Kunsturhebergesetzes. Wer heimlich andere fotografiert, kann sich zudem schnell gar nach § 201 a StGB strafbar machen, wenn durch Bildaufnahmen in den höchst persönlichen Lebensbereich eines Dritten eingegriffen wird. Wer kann das Foto sehen? Kollegen, Freunde oder alle? Schnell sind auch hier Inhalte öffentlich und nicht mehr privat. Hier sollten sich Nutzer zuvor genauestens informieren, welche eigenen Videos oder Fotos gepostet werden dürfen.
 

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Author

Christian Solmecke
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler.