Was tun gegen negative Bewertungen bei Kununu, Jameda & Co.?
Eine unwahre negative Bewertung auf einem Bewertungsportal kann für viele Unternehmen unangenehme und nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Konsequenzen haben. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass viele Bewertungsportale (Kununu, Jameda, Amazon, eBay) bei der Google Suche stets an prominenter Stelle beim Suchindex sichtbar werden. Der Kunde, der nach einem Produkt des Unternehmens sucht, stößt unweigerlich auf die entsprechenden Bewertungen des Unternehmens. Die Unternehmen können sich jedoch gegen unwahre Tatsachenbehauptungen wehren und die sofortige Löschung beantragen.
Meinungsfreiheit muss respektiert werden
Artikel 5 I des Grundgesetzes schützt mit der Meinungsfreiheit das Recht auf freie Rede und freie Äußerung von Meinungen in jeglicher Form. Das heißt, dass die Meinungsfreiheit sowohl in Bezug auf verbale Äußerungen, als auch in Bezug auf schriftliche Äußerungen in Bewertungsportalen gilt. Dabei kommt es für die Schutzwirkung des Art. 5 GG grundsätzlich nicht auf die Qualität der Meinung an.
Unwahrheiten oder Beleidigungen müssen nicht geduldet werden
Der Schutz findet seine Grenze jedoch dann, wenn die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt oder als Beleidigung oder Schmähkritik zu qualifizieren ist.
Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn sich die Äußerung auf einen Umstand bezieht, der dem Beweis zugänglich ist. Stellt sich heraus, dass die Tatsachenbehauptung nicht nachweislich wahr oder sogar unwahr ist, dann entfällt der Schutz. Unwahre Tatsachenbehauptungen muss niemand dulden. Das Gleiche gilt für beleidigende Äußerungen oder Schmähkritik. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist kennzeichnend für eine rechtlich unzulässige Schmähkritik, das vordergründige Ziel, die betroffene Person verächtlich zu machen, ohne dass es dabei noch um die Sache selbst geht. Dem Äußernden muss es gerade darum gehen den Betroffenen in seiner Person, in seiner Ehre herabzuwürdigen.
Wahre Tatsachenbehauptungen müssen Arbeitgeber hingegen in der Regel hinnehmen.
Unternehmen haben gegen die Plattform einen Anspruch auf Löschung
Liegt eine unzulässige Meinungsäußerung oder unwahre Tatsachenbehauptung vor, hat das Unternehmen das Recht die Bewertung löschen zu lassen. Der Betreiber der Plattform haftet ab Kenntnis der Rechtsverletzung und ist sodann verpflichtet rechtswidrige Bewertungen zu entfernen (sog. Störerhaftung). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kommt auch ein Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz gegen den Bewertenden in Betracht.
Unwahre Tatsachenbehauptungen bei eBay und Amazon löschen
Grundsätzlich ist es bei eBay nicht schwierig, negative Bewertungen löschen zu lassen. eBay handelt bei entsprechender Meldung normalerweise sofort und entfernt die Beiträge.
Bei Amazon ist es hingegen deutlich komplizierter Bewertungen löschen zu lassen. Amazon hat nämlich selbst eigene Kriterien festgelegt nach denen eine Entfernung vorgenommen werden kann. Amazon löscht eine Bewertung sofort, wenn es sich um einen beleidigenden Eintrag handelt oder wenn der Käufer bei Abgabe der Bewertung persönliche Daten des Verkäufers angegeben hat. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen gestaltet sich die Lage schwieriger. Amazon möchte nämlich grundsätzlich, dass der Händler selbst den Kunden bittet, den Eintrag zu entfernen. Dafür haben die Kunden 60 Tage dann Zeit. Wenn der Verkäufer Druck auf den Käufer und dessen Bewertung ausübt, gilt dies bei Amazon als Verstoß gegen die Plattformrichtlinien.
Sollte dann die Entfernung auf diese Weise nicht gelingen, muss der Verkäufer nachweisen, dass die Bewertungen ungerechtfertigt sind und der Unwahrheit entsprechen. Erst dann wird Amazon selbst tätig.
Wenn auch dies nicht dafür ausreicht die Beiträge vom Plattformbetreiber löschen zu lassen, hat der Verkäufer natürlich noch die Möglichkeit auf dem Wege einer Klage auf Unterlassung gegen den Käufer selbst oder gegen den Plattformbetreiber vorzugehen. Denn sobald die Kenntnis darüber besteht, warum hier Einträge ungerechtfertigt erscheinen, haftet die Plattform als sogenannter Störer und ist in der Pflicht die Bewertung zu löschen.
Unwahre Tatsachenbehauptungen bei Jameda
Auch Ärzte müssen die Angabe personenbezogener Daten und die Bewertung ihrer Arbeit auf Bewertungsportalen wie „Jameda“ grundsätzlich dulden. Wer sich als Arzt vor dem Hintergrund des Rechtes auf freie Arztwahl durch Patienten dem freien Wettbewerb stellt, muss die Verbreitung rechtmäßiger Informationen dulden, die seinen beruflichen Bereich betreffen. Doch bei unwahren Tatsachenbehauptungen kann ein Arzt auch hier selbstverständlich gegen den Portalbetreiber vorgehen und die Löschung der Bewertung verlangen.
Unwahre Tatsachenbehauptungen bei Kununu
Beim Arbeitgeber-Bewertungsportal Kununu gilt nichts anderes, als das oben Gesagte. Problematisch ist hier jedoch die Tatsache, dass die Nutzer eine Benotung auch in Form von Sternchen abgegeben können. Wenn die Anzahl der abgegebenen Sternchen unmittelbar auf den dargelegten unwahren Tatsachenbehauptungen beruht, möchten die Unternehmen natürlich auch die Sternchenbewertungen gelöscht haben. Das ist gar nicht so einfach. Die Portale stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich hier um eine reine Meinungsäußerung handelt. Aus unserer Sicht macht eine Trennung von Sternchen und Bewertung in solchen Fällen keinen Sinn und schadet dem Image des Unternehmens, denn im Ergebnis wird ein völlig verzerrtes Bild widergegeben. Das sieht auch das Oberlandesgericht München so (Beschluss vom 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14).
Unwahre Tatsachenbehauptungen bei Holidaycheck
Holidaycheck ist nach eigenen Angaben das größte deutschsprachige Meinungsportal. Zur Überprüfung der eingestellten Erfahrungsberichte nutzt Holidaycheck eine Wortfiltersoftware. Mit dieser werden die Einträge und Bewertungen auf Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern durchsucht. Sollte es notwendig sein, werden Einträge zusätzlich durch einen Mitarbeiter einer „manuellen Tiefenrecherche“ unterzogen, bevor diese freigegeben werden. Über die inhaltliche Richtigkeit der Berichte, findet keine Kontrolle statt.
Auf Grundlage der veröffentlichten Beiträge errechnet Holidaycheck sodann eine Durchschnittsbewertung des jeweiligen Hotels. Zusätzlich wird Nutzern eine Weiterempfehlungsrate angezeigt.
Erst kürzlich hat der BGH in einem Streit zwischen einem Hotelbetreiber und Holidaycheck klargestellt, dass ein Diensteanbieter nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten haftet, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt habe, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Ansonsten kommt auch hier die bekannte Störerhaftung zum Tragen. Das heißt, dass der Portalbetreiber ab Kenntnis der Rechtsverletzung haftet.