Ist der SEO-Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag einzustufen?

Christian Solmecke
| 19.02.2015

Die rechtliche Wertung eines Vertrages zur Suchmaschinenoptimierung (SEO-Vertrag) ist nicht immer leicht. In Frage kommt die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag in Betracht. Die Einordnung zu einem bestimmten Vertragstyp ist enorm wichtig, wenn es im Streitfall darum geht, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Dies ist nämlich nur bei Vorliegen eines Werkvertrages möglich. IT-Anwalt Christian Solmecke erklärt worauf es bei der Abgrenzung zwischen den beiden Vertragstypen ankommt.

Unterschied zwischen Dienst- und Werkvertrag

Ein Dienstvertrag (§611 BGB) liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung einer Tätigkeit verpflichtet hat. Ein Werkvertrag (§631 BGB) liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung einer Tätigkeit und zum Erfolg dieser Leistung verpflichtet hat. Bei einem Dienstvertrag kann es sein, dass die vereinbarte Tätigkeit nicht zum erwarteten Erfolg führt. Eine Garantie für das Ergebnis wird hier bewusst nicht übernommen. Bei einem Werkvertrag ist gerade das Eintreten des gewollten Ergebnisses entscheidend für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages. Tritt das Ergebnis nicht ein, stehen dem Auftraggeber umfassende Gewährleistungsrechte zu. Einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag muss in diesem Fall allerdings keine SEO-Agentur befürchten. Der Kunde muss der Agentur in der Regel zuerst die Chance geben, den Erfolg nachträglich noch herbeizuführen, bevor er sich vom Vertrag lösen kann.

Es kommt auf den Schwerpunkt des Vertrages an

Der BGH hat bereits in mehreren Fällen entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1980, Az. VIII ZR 326/79; BGH Urt. v. 04.03.2010, Az. III ZR 79/09), dass Verträge im EDV Bereich häufig Elemente aus unterschiedlichen Vertragsarten beinhalten (typengemischte Verträge). In solchen Fällen gelten für die unterschiedlichen Leistungen auch entsprechend die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Der BGH ist zu dem Schluss gekommen, dass beispielsweise ein Web-Hosting-Vertrag, bei dem der Anbieter Speicherplatz auf seinen Servern und einen entsprechenden Internetzugang zur Verfügung stellt sowohl dienst-, als auch miet- und werkvertragliche Merkmale aufweist. Ein Access Provider Vertrag hingegen, bei dem es um die Verschaffung eines Zugangs zum Internet geht, wird zu den Dienstleistungsverträgen gezählt.

Es kommt somit im Einzelfall darauf an, die einzelnen Leistungen den verschiedenen Vertragstypen jeweils zuzuordnen. Etwas anderes kann gelten, wenn bestimmte Elemente des Vertrages einen Schwerpunkt bilden. In diesem Fall kann sich der gesamte Vertrag nach diesem Vertragstypus richten (Vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014 – Az.: 19 U 149/13). Das Oberlandesgericht Köln hatte im Falle eines Online-Marketing-Vertrags, der eine Beratung, die Suchmaschinenoptimierung mit Google Adwords, Affiliate-Marketing und Webcontrolling zum Gegenstand hatte, entschieden, dass hier zwar auch werkvertragliche Elemente geschuldet seien, diese jedoch nur am Rande eine Rolle spielten. Somit konnte hier der Kunde ausschließlich Ansprüche aus einem Dienstvertrag geltend machen.

Worin besteht die Leistung beim SEO-Vertrag?

Der SEO Vertrag zielt darauf ab, die Suchmaschinenergebnisse im Internet so zu verbessern, dass bestimmte Webseiten im Suchmaschinenranking auf höheren Plätzen erscheinen.

Bereits viele Unternehmen nutzen SEO, um mit ihrer Webseite unter den besten Treffern der Suchmaschine zu landen und ihre Produkte besser zu vermarkten. Um diese Marketingstrategie kümmern sich aufgrund der Komplexität der Maßnahme oft spezialisierte SEO-Agenturen. Es gibt viele Möglichkeiten und Ansätze die Suchergebnisse zu optimieren. Dementsprechend beinhalten SEO Verträge zahlreiche, unterschiedliche Leistungen:

  • Die Beratung
  • Die Konkurrenz-Analyse
  • Die Keyword-Analyse
  • Das Linkbuilding
  • Das Setzen konkreter Backlinks
  • Die Onsite-Optimierung
  • Die Content-Erstellung
  • Ein konkretes Platzierungsversprechen

Werden explizit nur bestimmte Programmierungsarbeiten vereinbart, dann liegt ein Werkvertrag vor, denn es ist ein konkreter Erfolg geschuldet. Nicht selten bietet der SEO Vertrag jedoch einen bunten Strauß an Leistungen, die zum Teil aus schwer definierbaren marketingstrategischen Vorgängen basieren.

Die rechtliche Einordnung eines SEO-Vertrages zu einem bestimmten Vertragstyp hängt somit immer von der Art der vereinbarten Leistung ab. Eine generelle Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag ist nicht möglich. Im Streitfall wird es darauf ankommen, die einzelnen vereinbarten Leistungen zu analysieren und entsprechend einem bestimmten Vertragstypus zuzuordnen. Werden beispielsweise im Rahmen eines SEO-Vertrages konkrete SEO-Maßnahmen (Content-Erstellung, eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Links) versprochen, ist dieser als Werkvertrag einzuordnen. Als Konsequenz folgt, dass im Streitfalle der Auftraggeber entsprechende Gewährleistungsrechte gegenüber der SEO Agentur geltend machen kann. Wird lediglich auf der Grundlage von Budgets ohne konkrete Verpflichtungen gearbeitet, liegt es nahe einen Dienstvertrag anzunehmen. Wer demnach keine konkreten Platzierungserfolge verspricht, kann nicht für das Verfehlen eines bestimmten Rankings in Anspruch genommen werden.

Es verwundert daher nicht, dass SEO Agenturen sich gerne auf den Standpunkt stellen, es handle sich bei den abgeschlossenen SEO Verträgen immer um Dienstleistungsverträge. Die bloße Bezeichnung der Verträge als Dienstleistungsverträge reicht jedoch nicht aus, um etwaige Ansprüche abzuwehren. Es kommt ausschließlich auf den Inhalt des Vertrages an.

Tipp: Je präziser der SEO Vertrag formuliert ist, desto mehr Rechtssicherheit besteht im Streitfalle. Die bloße Bezeichnung des Vertrages als Dienstvertrag ist rechtlich wertlos Aus dem Vertrag sollte klar hervorgehen, ob der Auftragnehmer lediglich bestimmte Leistungen umsetzen möchte, die grundsätzlich geeignet sind einen Erfolg herbeizuführen, oder er den Eintritt dieses Erfolges garantieren möchte.

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Christian Solmecke
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler.