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Achtung bei Google My Business Einträgen: Unternehmer haften für Einträge Dritter

Arno Lampmann
| 12.10.2018

Schuldner einer Unterlassungserklärung haftet auch für Einträge, die nicht von ihm stammen.
Hier: Google My Business

Der Irrglaube, dass sich ein Fall nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung erledigt hat, ist weit verbreitet. Die eigentliche Arbeit fängt häufig danach erst richtig an. Denn den Unterlassungsschuldner treffen nicht nur Unterlassungs- sondern im Einzelfall auch umfangreiche Handlungspflichten. Wie weit diese Pflichten reichen, hat das OLG Dresden in einem aktuellen Urteil veranschaulicht.

Hotelier warb zu Unrecht mit 4 Sternen

Der Betreiber eines Hotels pries seine Unterkunft im Internet mit der Beschreibung „vier Sterne“ an, was nachweislich nicht stimmte. Daraufhin wurde er wegen eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund irreführender Werbung abgemahnt. Der Inhaber des Hotels gab die entsprechende Unterlassungserklärung ab und trug dafür Sorge, dass sein Hotel auf einschlägigen Plattformen, welche er zu Absatzzwecken nutzte, die durch Abmahnung monierte Bezeichnung nicht mehr führte.

Der Hotelinhaber versäumte es jedoch, auch sicherzustellen, dass Dritte die „vier Sterne“-Werbung nicht mehr mit seinem Hotel in Verbindung brachten. Diese Angabe war beispielsweise auf „Google My Business“ immer noch ersichtlich.

Wegen eines Verstoßes gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde der Hotelier deshalb durch den Gläubiger aufgefordert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € zu zahlen. Der Schulter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er nicht für das Handeln Dritter verantwortlich gemacht werden könne.

OLG Dresden: 4.000,00 € Vertragsstrafe gerechtfertigt

Das OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil v. 24.4.2018, Az. 14 U 50/18) sprach dem Unterlassungsgläubiger die Zahlung der Vertragsstrafe zu. Der Hotelier sei wegen der Zumutbarkeit und der Möglichkeit, den zur Zahlung der Vertragsstrafe führenden Umstände entgegenzuwirken, zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Beseitigung des Störungszustands auch vom Inhalt der Abmahnung umfasst gewesen sei und nicht nur das bloße Unterlassen eigener Handlungen.

Der Unterlassungsschuldner müsse zwar nicht für eigenständiges Handeln Dritter haften, jedoch träfen ihn erweiterte Handlungspflichten. So habe er zu handeln, wenn er mit einem durch Dritte begangenen Verstoß rechnen muss und er dazu in der Lage ist, entsprechend auf den Dritten einzuwirken.

Anruf bei Google genügt nicht

Aufgrund der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung sei die Beklagte gehalten gewesen, eigene Recherchen über die ihr untersagte Verwendung der 4-Sterne-Kennzeichnung im Zusammenhang mit ihrem Hotel nicht nur beim Vertragspartner „booking.com“ und weiteren Portal-Anbietern, sondern auch in den gängigen Suchmaschinen, zu denen Google gehört, durchzuführen und entsprechend auch bei dem Betreiber der Suchmaschine auf die Löschung vorhandener einschlägiger Einträge hinzuwirken. Damit, dass naheliegende Dritte wie Hotelbuchungsportale die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und verwerten, habe die Beklagte rechnen müssen. Entsprechendes gelte auch für eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine, die an anderer Stelle im Internet verbliebene veraltete Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen und verwenden konnte.

Die telefonischen Bemühungen der Beklagten Google seien ungenügend gewesen. Sie hätte den Suchmaschinenbetreiber mit dem erforderlichen Nachdruck – durch Nachfassen bis hin zur Androhung der Einleitung rechtlicher Schritte – zur Löschung auffordern müssen.

Praxistipp: Pikant ist der Sachverhalt an dieser Stelle insbesondere deshalb, da Einträge bei “Google My Business” von Google häufig automatisch erstellt und mit sich im Internet befindlichen Informationen über das jeweilige Unternehmen angereichert werden, ohne dass der Betroffene gefragt würde.

Das OLG Dresden stellt unmissverständlich klar, dass es darauf für die Haftung des Unterlassungsschuldners nicht ankommt. Eine echte Hilfestellung dazu, was der Händler genau tun muss, um diese Haftung zu entgehen, gibt der Senat in seiner Begründung jedoch nicht. Das einzige, was der Leser erfährt, ist das die Beklagte gehalten gewesen wäre, in “gängigen” Suchmaschinen, zu denen Google gehöre, zu recherchieren, ob sich die Vier-Sterne-Bewertung dort noch befinde. Was unter einer “gängigen” Suchmaschine zu verstehen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden und hängt von den Umständen des Einzelfalls, also im Zweifel der Auffassung des letztendlich mit dem Fall befassten Gericht ab.

Einziger Lichtblick für den Schuldner: Seine umfangreichen Handlungspflichten richten sich jedenfalls in Bezug auf Veröffentlichungen auf Seiten Dritter nicht darauf, die Veröffentlichung als solche zu unterbinden. Dies ist ihm naturgemäß häufig auch unmöglich. Er schuldet also nur die tatsächliche Einwirkung auf den jeweiligen Dritten, wobei darauf zu achten ist, dass dieser mit Nachdruck und gegebenenfalls auch unter Androhung rechtlicher Schritte zur Beseitigung aufgefordert wird.

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Arno Lampmann
Arno Lampmann konzentriert sich als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vor allem auf das Medien- und Wettbewerbsrecht und unterstützt Unternehmen und Persönlichkeiten, insbesondere Banken, Emissionshäuser und Produktentwickler des Kapitalmarkts bei der schnellen und effektiven Rechtedurchsetzung und dem Schutz ihres guten Rufs. Er ist Mitautor des unter anderem von Herrn Professor Thomas Hoeren herausgegebenen Handbuchs Multimedia-Recht und bei Legal Tribune Online.