Meinungsfreiheit contra “Hausrecht“: Facebook darf Hass-Kommentar zu Flüchtlingen löschen
„Hate Speech“ oder auch Hasskommentare sind mit Blick auf die sozialen Netzwerke, wo die Hürden strafrechtliche Inhalte zu posten, verschwinden, ein brisantes Thema. Hier spielt nicht nur das Strafrecht eine Rolle, sondern auch die Nutzungsbedingungen des Plattform-Betreibers. Entscheidet dieser, dass ein Kommentar nicht den Standards genügt, ist er berechtigt, den Kommentar zu löschen und das Konto des Nutzers zeitweise zu sperren.
Ist das noch Meinungsfreiheit?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte ein entsprechendes Vorgehen des sozialen Netzwerks Facebook (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.06.2018, Az. 15 W 86/18).
Der Antragsteller postete auf Facebook während der letzten Jahre in mindestens hundert Fällen unter Beiträge von Politikern und Medien den Satz:
„Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“
Ende Mai 2018 löschte Facebook den Satz unter einem Beitrag und sperrte das Nutzerkonto des Antragstellers für dreißig Tage. Facebook verwies zur Begründung auf Ziff. 12 seiner Gemeinschaftsstandards bezüglich der „Hassrede“. Unter’m Strich sei der Satz geeignet, Personen direkt anzugreifen und diese auszuschließen bzw. zu isolieren.
Zumindest keine unzulässige Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit
Unter Verweis auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung, Facebook zu untersagen, den o.g. Satz zu löschen oder das Nutzerkonto des Antragstellers zu sperren.
Das Landgericht Karlsruhe wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Das OLG Karlsruhe wies die entsprechende sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls zurück.
In seiner Begründung vertrat das OLG Karlsruhe die Ansicht, dass die Einordnung des Satzes als „Hassrede“ im Sinne der Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards von Facebook nicht zu beanstanden sei. Schließlich stelle der Satz keine bloße Kritik oder einen Diskussionsbeitrag zum Einwanderungsgesetz dar.
Grundrechte sind zu beachten
Auch wenn Grundrechte grundsätzlich Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe sind, entfalten diese zwischen Privaten mittelbare Wirkung. Das bedeutet, dass bei jeder Entscheidung das Grundgesetz als eine Art Werteordnung bei der Berurteilung eines Sachverhaltes zu berücksichtigen ist.
Dies vorausgesetzt kam das OLG Karlsruhe zu der Überzeugung, dass die Gemeinschaftsstandards von Facebook die mittelbare Wirkung der Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigen. Facebook ist daher berechtigt – unabhängig vom strafrechtlich-relevanten Inhalt – Beiträge seiner Nutzer zu löschen und deren Konto zeitweise zu sperren, wenn ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards vorliegt.
Daraus folgt, dass nicht nur gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen sind. Es besteht daneben auch die Möglichkeit die Voraussetzungen einer Kommentar-Löschung und Konto-Sperrung vertraglich festzulegen und diese enger zu setzen. Die Nutzer sollten daher weiter darauf achten, zu einer Versachlichung von Diskussionen und nicht zu deren Emotionalisierung beizutragen.